Reise-, Vertrags- und Annullationsbedingungen
Bitte sorgfältig studieren, ausdrucken und zu Ihren Unterlagen nehmen.
Stand: Januar 2014 – Gültig für Buchungen von Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz.
Diese Allgemeinen Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen als Kunde und uns als Reiseveranstalter. Wir bitten Sie daher freundlich, sich Zeit zu nehmen und die nachfolgenden Reisevertragsbedingungen sorgfältig zu studieren.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde “marokko abenteuer” den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form (E-Mail) vorgenommen werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch “marokko abenteuer”, die keiner besonderen Form bedarf, zustande. Wir informieren Sie über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von unserer Seite vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Zahlung der Anzahlung oder Restzahlung) annimmt.
2. Anzahlung
Nach Erhalt der Reisebestätigung sind 30% der Gesamtreisekosten fällig und damit anzuzahlen. Die Anzahlung wird selbstverständlich auf den Gesamtreisepreis angerechnet.
3. Restzahlung
Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann und muss unaufgefordert bei “marokko abenteuer” eingegangen sein. Der Kunde wird gebeten, bei Zahlungen immer die Buchungsnummer anzugeben.
4. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Rubrik „Programm“ sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben in der individuellen, dem Kunden zugesandten Reisebestätigung. Bitte überprüfen Sie diese unverzüglich nach Erhalt darauf hin, ob alle von Ihnen gewünschten Leistungen aufgeführt sind und teilen Sie uns ggf. Änderungswünsche mit.
5. Leistungs- und Preisänderungen
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von “marokko abenteuer” nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der von Ihnen gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über derartige Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich zu informieren.
Im Falle der erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung um mehr als 5% kann der Kunde kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn “marokko abenteuer” in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang unserer Erklärung über die Änderung der wesentlichen Reiseleistung bzw. Preiserhöhung uns gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Massgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei “marokko abenteuer”. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile, die er durch eine mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, zu berücksichtigen. “marokko abenteuer” kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen.
Eine pauschalierte Entschädigung kann “marokko abenteuer” wie folgt verlangen:
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: CHF 100.- pro Person
59 bis 30 Tage vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
29 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
14 bis 0 Tage oder Nichterscheinen 90% des Reisepreises
Im Einzelfall kann “marokko abenteuer” zusätzliche Mehrkosten verlangen, wenn die oben genannten Sätze die tatsächlich entstandenen Kosten nicht abdecken.
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. “marokko abenteuer” kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der in den Vertrag als Ersatzperson eintretende Dritte und der ursprüngliche Reisende haften gegenüber “marokko abenteuer” für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die “marokko abenteuer” ordnungsgemäss angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von “marokko abenteuer” zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf (anteilige) Rückerstattung des Reisepreises für diese nicht in Anspruch genommenen Leistungen. “marokko abenteuer” wird sich indes bei den Leistungsträgern ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und bezahlt diese an den Kunden zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an “marokko abenteuer” zurückerstattet worden sind.
8. Rücktritt und Kündigung durch marokko-abenteuer
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann “marokko abenteuer” nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, und er zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. “marokko abenteuer” wird dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der Reisepreis wird umgehend erstattet.
Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch marokko-abenteuer nachhaltig oder verhält er sich in solchem Masse vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar oder sonst stark vertragswidrig ist, so kann “marokko abenteuer” ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält “marokko abenteuer” den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschliesslich der von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
9. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl marokko-abenteuer als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den jeweiligen Gesetzen. Daher können wir für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wir sind verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind nach dem Gesetz je zur Hälfte von uns und Ihnen zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.
10. Versicherung
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer Reisekrankenversicherung.
11. Gewährleistung; Kündigung der Reise durch den Kunden
Wird die Reise nicht vertragsgemäss erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den “marokko abenteuer” nicht zu vertreten hat.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet “marokko abenteuer” innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder ist ihm die Reise aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund infolge eines solchen Mangels nicht zuzumuten, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. In seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen wird empfohlen, durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Der Kunde hat vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, durch “marokko abenteuer” verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt ist.
12. Beschränkungen der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind. “marokko abenteuer” haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von “marokko abenteuer” sind. “marokko abenteuer” haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht von “marokko abenteuer” ursächlich geworden ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich “marokko abenteuer” gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
13. Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen oder begleitenden Reiseleitung zur Kenntnis zu geben und sie um Abhilfe zu ersuchen. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden oder nicht zu erreichen, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber “marokko abenteuer” geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die Frist gilt nicht für die Schadensanzeige und die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls bei Gepäckverlust oder Beschädigung binnen 7 Tagen nach der Annahme und bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, zu melden.
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und “marokko abenteuer” Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder “marokko abenteuer” die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
“marokko abenteuer” informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder seine Identitätskarte für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch ausländische Behörden, sondern nur, sofern er selbst die Verzögerung verschuldet hat.
Kunden, welche nicht Schweizer oder deutsche Bürger sind, müssen bei Anmeldung zur Reise dem Reiseveranstalter ihre Nationalität mitteilen. Kunden, die ihre Staatsangehörigkeit gewechselt haben oder staatenlos sind, müssen dies mit der Reisebuchung ebenfalls mitteilen, damit eventuelle konsularische Bestimmungen geprüft werden können.
16. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Sonstiges
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen uns und den Kunden findet ausschliesslich Schweizerisches Recht Anwendung.
Der Kunde kann den Reiseveranstalter an seinem Sitz in Hittnau verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden massgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters massgebend.
Stand: Januar 2014
Reiseveranstalter: “marokko abenteuer”
Geschäftsführung: Gabriela Good Gautschi